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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hinterseer GmbH Brehna für Geschäfte mit Nichtverbrauchern


Art. 1 Geltungsbereich, Schriftform

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen, Spezifikationen sind vom Kunden schriftlich zu bestätigen. Die Übernahme von Garantieerklärungen hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden.

Art. 2. Angebot, Vertragsunterlagen

1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Vertragsangebote können wir innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2. Abbildungen und Angaben in Katalogen und Prospekten sind nur annähernd. Modell-, Konstruktions- und Ausstattungsänderungen bleiben vorbehalten.
3. An Abbildungen und Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dateien oder Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Dateien oder Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Art. 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Schadenspauschale, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise ab „Werk“ zzgl. der jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Zöllen, ausländischen Steuern, Montage, Inbetriebnahme; diese werden gesondert berechnet.
2. Wird der Versand der an Lager liegenden Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm – beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft –die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat berechnet.
3. Für Bestellungen gilt die am Tag der Bestellung gültige Preisliste. Treten zwischen Auftragserstellung und Lieferung Materialpreis- oder Lohnerhöhungen ein, so behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor.
4. Soweit nicht anders vereinbart, hat Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug zu erfolgen. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.1. Ist Anlieferung durch uns vereinbart, so ist im Erdgeschoss Abladung und Zustellung vereinbart. Weiter ist zur Sicherstellung einer reibungslosen Entladung vom Kunden auf seine Kosten rechtzeitig fachkundiges Personal und etwa erforderliches technisches Gerät bereitzustellen. Es wird vorausgesetzt, dass unser Fahrzeug unmittelbar an den Abladeort anfahren und unverzüglich entladen werden kann. Der Kunde hat evtl. erforderliche Transportwege auf seine Kosten herzustellen.
5.2 Alle Vorbereitungen des Kunden zur Ausführung der Arbeiten müssen vor Eintreffen unserer Mitarbeiter abgeschlossen sein.
5.3 Verzögert sich eine vereinbarte Lieferung ohne unser Verschulden, so hat der Kunde die dadurch entstandenen Mehrkosten, insbesondere die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen unseres dafür eingesetzten Personals, sowie Lagerkosten, zu tragen.
6. Wird von uns gelieferte Ware zurückgenommen, so wird diese unbeschadet der Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen wie folgt dem Kunden gutgeschrieben und auf unsere offenen Forderungen angerechnet:
Bis zu einem Monat nach Lieferung zu 75 % des Rechnungsbetrages
bis zu drei Monaten nach Lieferung zu 50 % des Rechnungsbetrages
Uns und dem Kunde bleibt es vorbehalten, eine größere oder geringere Wertminderung im Einzelfall nachzuweisen.
Rücksendungen außerhalb der Gewährleistung erfolgen auf Kosten des Kunden. Ziff. 6.4 bleibt unberührt.
7. Soweit wir Schadensersatz statt der Leistung verlangen können oder wir eine Stornierung des Auftrages zulassen, ist eine Schadenspauschale von mindestens 25 % der Auftragssumme vereinbart.
Der Kunde ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges, der Kündigung oder der Stornierung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
8. Wir sind nicht verpflichtet, Zahlung per Scheck oder Wechsel anzunehmen. Nehmen wir solche an, erfolgt dies lediglich erfüllungshalber.
9. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die der Kunde zu vertreten hat und die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen (z.B. Verzug), so können wir die gesamte Restschuld, auch aus anderen Rechnungen, fällig stellen. Dies gilt auch im Fall der vorhergehenden Hereinnahme von Wechseln oder Schecks, die in diesen Fällen gegen Barzahlung zurückgegeben werden.
10.  Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Vom vorstehenden Aufrechnungsverbot bzw. Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts unberührt bleiben insbesondere die in Art. 6 genannten Ansprüche des Kunden bei Mängeln der Lieferung.  Die Widerklage ist ausgeschlossen.

Art. 4 Lieferzeit, Teillieferung, Rücktrittsrecht

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie zumutbar sind.
3.1. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns verschuldeter Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Krieg, haben wir, soweit nicht anders vereinbart, nicht zu vertreten.
3.2. Können wir unter den in Art. 4 Ziff. 3.1 genannten Voraussetzungen nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefern, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
3.3. Besteht ein von uns nicht zu vertretendes Lieferhindernis, insbesondere im Sinne von Art. 4 Ziff. 3.1., über die unter Art. 4 Ziff. 3.2. genannte verlängerte Lieferzeit hinaus, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.4. Bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung durch Dritte, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Können wir die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht oder ob er, soweit die Voraussetzungen vorliegen, vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Erklärt er sich nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Geraten wir in Verzug, so gilt folgendes:
5.1 Liegt ein Fixgeschäft vor oder kann der Kunde geltend machen, dass sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages fortgefallen ist oder beruht der Verzug auf einer von uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, so haften wir für Verzugsschäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.2 Haben wir, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt und liegt kein Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Buchstabe a. vor, so ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.3 In anderen Fällen ist unsere Verzugshaftung auf maximal 5 % des Lieferwertes begrenzt. Uns bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.4 Die zwingenden gesetzlichen Ansprüche des Kunden sind hierdurch nicht ausgeschlossen.

Art. 5 Gefahrübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt stets, auch bei Lieferung von einem anderen als dem Erfüllungsort, auf Rechnung und – auch bei frachtfreier Zusendung – auf Gefahr des Kunden. Soweit der Kunde es ausdrücklich wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
2.  Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden, so geht bereits mit dem Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Kunden über. Art. 3 Ziff. 5.3 gilt entsprechend.

Art. 6 Mängelansprüche

1.  Gelieferte Waren sind vom Kunden, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. §§ 377, 378 HGB bleibt unberührt.
Seiner Untersuchungspflicht ist der Kunde auch im Falle des Rückgriffes des Unternehmers nach § 478 BGB nicht enthoben. Zeigt er in solchen Fällen den von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangel nicht sofort an, so gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
2.  Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Eine Nacherfüllung gilt bei diesen Verträgen nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB.
3. Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln sind wir nur insoweit verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, als sich diese nicht unangemessen dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die geliefert wurde, verbracht wurde.
4.  Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sich nachfolgend unter Art. 6 Ziff. 5 und Art. 6 Ziff. 6 nichts anderes ergibt.
5. Sofern die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht, ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist, oder wir eine Garantie übernommen haben, haften wir auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), und kein Fall von Art. 6 Ziff. 5 vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Die Haftungsbeschränkung in Art. 6 Ziff. 4 – Art. 6 Ziff. 6 gilt auch, soweit gegen uns als Lieferanten Rückgriffsansprüche gem. § 478 BGB geltend gemacht werden. 8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 (dingliche Herausgabeansprüche Dritter), 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und § 634 ab Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, sowie in den Fällen des Art. 6 Ziff. 5 – Art 6 Ziff. 7.
9. Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Der Ausschluss gilt nicht im Fall des Art. Ziff. 6 Nr.4 – Art. 6 Ziff. 6.

Art. 7 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Art. 6 Ziff. 4 – Art. 6 Ziff. 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.
2. Die Regelung gem. Art. 7 Ziff. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gem. Art. 6 Ziff. 7 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet. Dies gilt nicht bei einer Haftung gemäß Art. 6 Ziff. 5.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Für Verzugsschäden besteht eine Sonderregelung in Art. 4 Ziff. 5.

Art. 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag, bei Bestehen einer laufenden Geschäftsverbindung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dieser vorbehalten. Das gilt auch dann, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist
2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungsarbeiten muss der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte (z.B. Klage gem. § 771 ZPO) wahren können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die hierbei angefallenen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verwenden; er darf die Ware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer), die ihm aus dem Weiterverkauf und Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung veräußert oder weiterverkauft worden ist. Dies gilt auch für alle Ansprüche aus sonstigen Verwertungen (z.B. § 8 Abs.3 Ziff. 3 VOB/B). Wir nehmen die Abtretung an.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der gelieferten Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6. In Höhe des Wertes unseres Vorbehaltseigentums tritt der Kunde uns die Forderungen mit allen Nebenabreden zur Sicherung unserer offenen Forderungen ab. Die Abtretung nehmen wir an.
7. Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit dem Kunden oder Dritten gehörender Ware oder Grundstücke verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer wie gesetzlich vorgesehen. Im Fall, dass der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt, überträgt er uns bereits jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache für uns unentgeltlich zu verwahren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. 
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Art. 9 Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
3. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand Stuttgart. Wir behalten uns jedoch vor, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

Art. 10 Verwendung der Daten

Wir sind berechtigt, die Daten des Kunden zum Zwecke der Werbung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu nutzen. Der Kunde hat das Recht, der Nutzung seiner Daten zum Zwecke der Werbung jederzeit zu widersprechen.

Art. 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
 

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.


Stand: September 2017
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